Elternzeit


Wer darf Elternzeit nehmen?

EZ
EZ

Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen

Großeltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, wenn die Kindesmutter oder der Kindesvater minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde 
In diesem Fall dürfen beide leiblichen Elternteile keine Elternzeit nehmen

Geschwister, Großeltern, Tanten und Onkel bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern

EZ
EZ

Elternteil ohne Sorgerecht, wenn der/die alleinig Sorgeberechtigte zustimmt

Kindesvater, der die Vaterschaft noch nicht anerkannt hat

Stiefeltern, wenn alle Sorgeberechtigten zustimmen

Adoptiveltern

Personen, die ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen haben, wenn alle Sorgeberechtigten zustimmen

EZ
EZ

Die zur Elternzeit berechtigte Person muss mit dem Kind in einem Haushalt zusammenleben und es überwiegend selbst erziehen

Die Person darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten

Das Arbeitsverhältnis der Person in Elternzeit muss dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen

Dauer und Aufteilung der Elternzeit

  • Der Anspruch auf Elternzeit besteht für insgesamt 72 Monate pro Kind, jedoch nur 36 Monate pro Elternteil (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes)
  • Bis zu 24 Monate können nach dem 3. Geburtstag bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden
  • Mutterschutzfristen werden dabei angerechnet
  • Bei kurzer Geburtenfolge schließt sich die Elternzeit für das weitere Kind an die erste an
  • Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen jeweils in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden, bei Zustimmung des Arbeitgebers sind auch mehr Abschnitte möglich
  • Bei Wechsel des AG bleibt der (Rest-)Anspruch auf Elternzeit bestehen
  • Jeder Elternteil hat (unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitgebers) ein Recht darauf, das Kind bis zum 3. Geburtstag zuhause zu betreuen: Bei Bezug von Sozialleistungen wird der Leistungsträger (z.B. Jobcenter) die Elternteile jedoch nur im Ausnahmefall bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes finanziell unterstützen
EZ
EZ
EZ
EZ

Anmeldung der Elternzeit

  • In den ersten 3 Lebensjahren bedarf es nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, danach kann aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden
  • Die Elternzeit muss aber spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden: Bei Müttern in der Regel eine Woche nach Geburt bei 8 Wochen Mutterschutz, bei Vätern 7 Wochen vor dem Entbindungstermin
  • Ab dem dritten Geburtstag des Kindes verlängert sich die Anmeldefrist auf 13 Wochen
  • Bei dringenden, nicht vorhersehbaren Gründen sind auch kürzere Fristen möglich (z.B. bei Adoption oder Frühgeburt)
  • Bei der Anmeldung müssen Beginn, Dauer und Phasen der bis zum 3. Geburtstag geplanten Elternzeit genau angegeben werden
  • Die Angaben sind verbindlich und können nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden
  • Der Arbeitgeber hat die Elternzeit zu bescheinigen

Teilzeit in der Elternzeit

  • Teilzeitwünsche müssen gleich bei der Anmeldung der EZ genau angegeben werden
  • Möglich ist eine Beschäftigung zwischen 15 und 32 Wochenstunden
  • Bei Unternehmen ab 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeit, ansonsten Kulanz des AG
  • Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt als erteilt, wenn er innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Anmeldung nicht ablehnt (nach dem 3. Geburtstag hat der AG 8 Wochen Zeit)
  • Mit Zustimmung des AG ist während der Elternzeit auch Selbständigkeit oder Beschäftigung bei einem anderen AG möglich

Sonstige Regelungen

  • Ab der Anmeldung der Elternzeit (ab 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn) gilt besonderer Kündigungsschutz: Eine Kündigung darf erst nach Ende der Elternzeit ausgesprochen werden
  • Achtung: In kritischen Fällen Elternzeit nicht zu früh anmelden!
  • Eine vorzeitige Beendigung bzw. Verlängerung der EZ ist bei Härtefällen (z.B. fehlender Kitaplatz) bzw. Geburt eines weiteren Kindes möglich, der AG kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 4 Wochen ablehnen
  • In der Mutterschutzfrist kann die Frau die Elternzeit vorzeitig beenden, Zustimmung des AG ist nicht erforderlich
  • Nach einer Elternzeit von bis zu einem Jahr besteht ein Anspruch auf die Rückkehr an den vorherigen Arbeitsplatz; Umsetzung darf ab einem Jahr EZ und nur auf gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen, eine (finanzielle oder fachliche) Schlechterstellung ist nicht zulässig
  • Arbeitszeit wird ebenfalls erhalten, wenn diese nur für den Zeitraum der Elternzeit verringert wurde
  • Erholungsurlaub wird pro vollständigem Kalendermonat EZ um ein Zwölftel gekürzt
  • Noch zustehender Urlaub kann auf die Zeit nach der EZ übertragen werden (oder Auszahlung bei Vertragsende)
  • Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht, sondern laufen aus (Achtung Krankenversicherungsschutz) - Ausnahmen gelten bei Ausbildungsverträgen, Verträgen nach dem Wissenschaftszeitgesetz und bei Ärzt*innen in Weiterbildung
  • Elternzeit bis zum 3. Geburtstag gilt als Anwartschaftszeit bei der Arbeitslosenversicherung 
  • Bei der Rentenversicherung werden bis zu 3 Jahre pro Kind als Kindererziehungszeiten einem Elternteil zugerechnet
EZ
EZ