Vormundschaften und Pflegschaften
Von 1978 bis 1991 führte der SkF e.V. Vormundschaften und Gebrechlichkeitspflegschaften.
Das
Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für
Volljährige ist am 1.1.1992 in Kraft getreten.
Das Betreuungsordnungsgesetz (BtOG), das zum 01.01.2023 in Kraft trat,stärkt die Selbstbestimmung von zu unterstützenden Personen und soll die Qualität der Betreuungsarbeit verbessern.
Gesetzliche Betreuungen
Vorrausetzungen für die Betreuung einer volljährigen Person ist eine psychische Erkrankung,eine körperliche, geistige oder/und seelische Behinderung. Eine Erforderlichkeit besteht dann, wenn eine Person zum oben genannten Kreis zählt und ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, erst dann wird ihr ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer zur Seite gestellt.
Amtsrichterlich wird geprüft für welche Bereiche eine Betreuung erforderlich ist und nur für diese Aufgabenkreise gilt die Bestellung.
Der
Betreuer hat so zu Handeln, dass es den Wünschen des zu Betreuenden
entspricht. Er hat die Wünsche des zu Betreuenden zu berücksichtigen,
sofern diese dem Wohl des zu Betreuenden nicht zuwiderlaufen. Durch
regelmäßige Kontakte kann sich der Betreuer ein Bild davon machen, was
der zu Betreuende für Vorstellungen von seiner Lebensgestaltung hat.
Die Vorstellungen des Betreuers sind dabei unerheblich.
Aufgabenkreise
Aufgabenkreise können u.a. sein:
Vermögenssorge
Sorge für die Gesundheit
Aufenthaltsbestimmung
Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen
Wohnungsangelegenheiten
Organisation ambulanter Hilfen
Ende der Betreuung
Die
Notwendigkeit der Betreuung wird in regelmäßigen Zeitabständen geprüft.
Hierzu findet eine Anhörung bei Gericht statt, der zu Betreuende wird
befragt, der Betreuer hat i. d. R. in schriftlicher Form seine
Stellungnahme abgegeben und ein ärztliches Attest eingereicht. Der
Richter entscheidet dann, ob die Betreuung weitergeführt wird oder
nicht mehr erforderlich ist. Bei älteren zu Betreuenden endet die
Betreuung nicht selten mit dem Tod.
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Durch
Erkrankungen, wie z. B. fortgeschrittener Demenz, ist der Wunsch des
Betreuten nicht mehr zu erfahren. Es ist daher ratsam in gesunden
Zeiten festzulegen wer für einen die Angelegenheiten regeln soll, dies
kann über eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung und Patientenverfügung geschehen. Der zukünftige Betreuer bzw. Vollmachtnehmer kennt die Wünsche des zu künftigen Betreuenden bzw. Vollmachtgebers.
Die
Vollmacht ist ein Vertrag zwischen zwei Personen, bei der der Staat
weitestgehend unbeteiligt ist, die Betreuungsverfügung läuft wie
beschrieben über das Vormundschaftsgericht.
Unsere Tätigkeiten und Angebote im Betreuungsverein:
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